GSOG

Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der GS Oberer Graben".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 88299 Leutkirch
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.)

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein bezweckt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten und zu fördern, die Schüler in sozialer Hinsicht zu betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben sowie in ihrer kulturellen Arbeit zu unterstützen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger; dieser darf jedoch das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke der Schule und für die soziale Betreuung der Schüler verwenden.

§ 2.1 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(3) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffenlichen Rechts werden, die den Vereinszwecken dienen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 5 Höhe und Verwendung der Beiträge

(1) Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 12,00 EUR.
Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.
(2) Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden für:
a) die Anschaffung solcher Gegenstände, für die die Schule keine oder ungenügend Haushaltsmittel zur Verfügung hat;
b) die Herausgabe eines Informationsblattes, das das Mitteilungsblatt dieses Vereins ist;
c) die Durchführung von Schulfesten und sonstigen schulischen Veranstaltungen;
d) Zuschüsse an bedürftige Schüler zu Klassenfahrten und Aufenthalten in Jugendherbergen und/oder Schullandheimen.
(3) Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und 3 Beisitzern.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB)
(3) Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen. Bei einer Mittelverwendung, die im Einzelfall 500,-- € übersteigt, ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Im Übrigen werden Beschlüsse des Vorstandes mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden; zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlussfassung erforderlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(5) Zu den Vorstandssitzungen werden der Schulleiter und mindestens ein vom Lehrerkollegium gewählter Vertreter eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur eine beratende Stimme.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden einberufen, der zugleich Versammlungsleiter ist.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwarts,
c) (alle 2 Jahre) Rücktritt des alten Vorstandes (nach vorheriger Wahl eines Versammlungsleiters),
d) (alle 2 Jahre) Wahl des neuen Vorstandes,
e) (alle 2 Jahre) Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
f) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt in der Elterninformation "Schulpost" unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Tage vorher.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

§ 9 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

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